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                                                                  Aktuelles:

Wichtige Änderungen in der neuen Heizkostenverordnung ab 2009

Die neue Heizkostenverordnung tritt zum 1. Januar 2009 in Kraft und gilt für alle Abrechnungszeiträume, die ab dem 1. Januar 2009 beginnen.

Wichtige Änderungen in der neuen Heizkostenverordnung:

1.    Änderung bzw. Einschränkung der Wahlfreiheit des Verteilerschlüssels für Heizkosten je nach Gebäudeart

Der Verteilerschlüssel legt den Anteil der Grundkosten und der Verbrauchskosten fest. Bislang bestand eine Wahlfreiheit des Verteilerschlüssels. Heizkosten konnten  mindestens zu 50 % und höchstens zu 70 % nach dem Wärmeverbrauch des Nutzers verteilt werden. Nach § 7 Abs. 1 HeizKV wird diese Wahlfreiheit nun eingeschränkt.
Die Verteilung der Heizkosten muss nach dem Verteilerschlüssel 30 % Grundkosten und 70 % Verbrauchskosten vorgenommen werden, wenn:

•    das Gebäude nicht die Anforderungen der Wärmeschutzverordnung von 1994 erfüllt
•    mit Öl- oder Gasheizung versorgt wird und freiliegende Leitungen der Wärmeverteilung überwiegend gedämmt sind

Liegen diese Bedingungen nicht vor, besteht weiterhin die Wahlfreiheit für den Verteilerschlüssel innerhalb der zulässigen Grenzen (mindestens zu 50 % und höchstens zu 70 % nach dem Wärmeverbrauch des Nutzers). Ob die Heizanlage diese Bedingungen erfüllt, sollte ein Heizungsfachmann klären.

Der feste Verteilerschlüssel (30 % Grundkosten und 70 % Verbrauchskosten) wird also in vielen Fällen verpflichtend. Wird trotz dieser Verpflichtung nach einem anderen Verteilerschlüssel abgerechnet, ist die Heizkostenabrechnung durch den Mieter angreifbar. Zu beachten ist auch, dass der neue Verteilerschlüssel angewendet werden muss, auch wenn im Mietvertrag ein abweichender Verteilerschlüssel steht. Die Änderung muss dem Mieter vor Beginn des neuen Abrechnungszeitraums mitgeteilt werden. Sollte sich der Verteilerschlüssel aufgrund der neuen Regelung in einer WEG ändern, kann der Verwalter in der Eigentümerversammlung einen Tagesordnungspunkt (TOP) ansetzen und die Eigentümer können die Änderung des Verteilerschlüssels  mit Mehrheitsbeschluss vornehmen.

2.    Änderung des Verteilerschlüssels

Wenn nicht ein fester Verteilerschlüssel  von 70% Verbrauchskosten und 30 % Grundkosten verpflichtend ist (siehe 1.)  kann künftig gemäß § 6 Abs. 4 HeizKV der Verteilerschlüssel (sowohl für Heiz- als auch Warmwasserkosten) vor jedem Abrechnungszeitraum neu festgelegt werden, wenn ein sachgerechter Grund vorliegt. Ein sachgerechter Grund ist gegeben, wenn die unterschiedlichen Interessen der Betroffenen nicht in einem angemessenen Ausgleich gebracht werden können, weil einzelne Nutzer übervorteilt oder ohne sachlichen Grund benachteiligt werden.

Die Änderung des Verteilerschlüssel innerhalb der zulässigen Grenzen (mindestens zu 50 % und höchstens zu 70 % nach dem Wärmeverbrauch des Nutzers) ist den Mietern vor Beginn des neuen Abrechnungszeitraums mitzuteilen.

3.    Ermittlung des Energieverbrauchs für Warmwasser

Nach dem 31. Dezember 2013 muss bei verbundenen Heizungsanlagen (Heizanlagen, die gleichzeitig Heizwärme und Warmwasser herstellen) der Energieanteil mit Hilfe eines Wärmezählers erfasst werden. Ab diesem Zeitpunkt ist der Einbau von Wärmezählern Pflicht.  Eine Pflichbefreiung gilt nur in Sonderfällen (wenn der Einbau aus baulichen oder technischen Gründen unverhältnismäßig hohe Kosten verursacht). Viele Heizanlagen haben noch keine Wärmezähler für die Erfassung der Warmwasserkosten.  Das bedeutet für diese Liegenschaften, dass ein Wärmezähler zwischen Heizkessel und Boiler bis zum 31.12.2013 nachgerüstet werden muss.

Was noch zu beachten ist: Oft wurde der Energieverbrauch zur Wassererwärmung pauschal mit 18 % am Gesamtverbrauch angesetzt. Diese Möglichkeit ist nun bereits ab dem 1.1.2009 nicht mehr zulässig.

4. Veralteten Erfassungsgeräte müssen ausgetauscht werden

Lt. § 12 Abs. 2 HeizKV verlieren alte Heizkostenverteiler, die vor dem 1. Juli 1981 eingebaut wurden, ihre Rechtsgültigkeit und müssen deshalb spätestens bis zum 31. Dezember 2013 durch aktuelle Geräte ersetzt werden,. Das gilt auch für Warmwasserkostenzähler, die vor dem 1. Juli 1987 eingebaut wurden.

Ausnahmeregelungen für Passivhäuser: Passiv- oder Niedrigenergiehäuser  mit einem Heizwärmebedarf von weniger als 15 kWh/m² im Jahr, werden  von der Verbrauchserfassungspflicht ausgenommen (§ 11 Abs. 1 Nr. 1a HeizKV).  Bei einer verbrauchsabhängigen Erfassung kann der Nutzer durch sein Verhalten die Heizkosten senken. Bei einem Niedrigenergiehaus sind die Einsparungsmöglichkeiten gering und üblicherweise höher als die Kosten für die Verbrauchserfassung. Dies gilt nicht für die Warmwasserkosten. Hier besteht nach wie vor die Pflicht zur Verbrauchsabhängigen Abrechnung.

5. Verbrauchsanalyse

Eine Verbrauchsanalyse dokumentiert die Entwicklung der Kosten für die Heiz- und Warmwasserversorgung der vergangenen drei Jahre. Gemäß § 7 Abs. 2 HeizKV sind die Kosten der Verbrauchsanalyse umlagefähig. Die Erstellung einer Verbrauchsanalyse ist aber nicht verpflichtend. Die Hausverwaltungssoftware Win-CASA wird in der nächsten Version eine Verbrauchdanalyse erstellen können.

6. Eichkosten

Nach § 7 Abs. 2 HeizKV sind die Eichkosten  für die Wärmezähler ausdrücklich umlagefähig.

7. Zeitnahe Mitteilung der Ablesewerte

Gemäß § 6 Abs. 1 HeizKV soll das Ergebnis der Ablesung dem Nutzer in der Regel innerhalb eines Monats schriftlich mitgeteilt werden. Betroffen von dieser Regelung sind vornehmlich Heizkostenverteiler mit nur einer Verdunsterampulle und elektronische Geräte, die keine Werte speichern. Die Mitteilungspflicht entfällt, wenn das Ableseergebnis über einen längeren Zeitraum in den Räumen des Nutzers gespeichert wird und vom Nutzer abgerufen werden kann. Bei Heizkostenverteilern nach dem Verdunstungsprinzip wird die Vorjahresampulle im Gerät aufbewahrt, so dass der Ablesewert verfügbar bleibt. Die Warmwasserzähler sind von der Informationspflicht ausgenommen.

Anpassung der internen Heizkostenabrechnung aufgrund der Änderungen der neuen Heizkostenverordnung

Wie in Punkt 3. aufgeführt, besteht nach dem 31. Dezember 2013  bei Heizanlagen, die gleichzeitig Heizwärme und Warmwasser herstellen, die Pflicht, den Energieanteil mit Hilfe eines Wärmezählers zu erfassen.

Viele neue oder bereits nachgerüstete Heizanlagen erfüllen bereits die Anforderungen der neuen Heizkostenverordnung. Der Wärmeverbrauch der Heizung und für das Warmwasser kann mittels Wärmezählern in kWh oder MWh abgelesen werden.

In der Heizkostenabrechnung wird eine neue Option zur Berechnung des Anteils der Warmwasserkosten implementiert. Der abgelesene Wärmezählerstand für den Warmwasser-Gesamtverbrauch in kWh wird erfasst. Der Gesamt-Energieverbrauch für die Heizung kann aus der Summe aller Wärmezähler für alle abzurechnenden Wohnung automatisch berechnet werden. Daraus lässt sich dann der Anteil für Warmwasser aus den Gesamtheizkosten berechnen. Die Trennung  in Heiz- und Warmwasserkosten ist deshalb erforderlich, weil die Kosten pro Wohneinheiten nach unterschiedlichen Verteilerschlüsseln umgelegt werden müssen.

Zum Beispiel:
Heizkosten:  70% Verbrauchsanteil (Zählerstände Heizung der Wohneinheit), 30 Prozent Grundkosten (Wohnfläche)
Warmwasserkosten:  70% Verbrauchsanteil (Zählerstände Warmwasser der Wohneinheit), 30 Prozent Grundkosten (Wohnfläche)

 

 

Wichtige Information für alle Haus- und Wohnungseigentümer

 

Energieausweis für Gebäude ab 2 Wohneinheiten:

 

Die EnEV 2007 tritt zum 1. Oktober dieses Jahres in Kraft. Eigentümern, Vermietern und Ausstellern stehen damit verlässliche Rahmenbedingungen für die Ausstellung von Energieausweisen zur Verfügung. Die für Neuvermietung und Verkauf von Wohnungen und Gebäuden geltende Verpflichtung zur Vorlage eines Energieausweises kann damit wie geplant stufenweise für die verschiedenen Wohngebäudetypen ab dem 1. Juli 2008 in Kraft treten.

 

Warum wurde das Gesetz durch die EU beschlossen ?

Verabschiedet am 16.12.2002 vom europäischen Parlament und Rat. Veröffentlicht im Amtsblatt der EU und damit in Kraft getreten am 04.01.2003. Die Mitgliedstaaten hatten 3 Jahre Zeit die Richtlinie in nationales Recht umzusetzen vom 04.01.2006.

 

Es wurden viele Kompromisse beschlossen und wieder verworfen, um endgültig den Termin zu bestimmen. Die Verkündung erfolgt am 26.07.2007 im Bundesanzeiger.

 

Die Mitgliedsstaaten müssen sicherstellen, dass „beim Bau“, „beim Verkauf“, „bei Vermietung“ von Gebäuden dem Eigentümer bzw. dem potenziellen Käufer oder Mieter vom Eigentümer ein Ausweis über die Gesamtenergieeffiziens vorgelegt wird.

Die Gültigkeitsdauer des Energieausweises darf 10 Jahre nicht überschreiten.

 

Der Eigentümer hat die Verpflichtung den Energieausweis seinen neuen Mieter zu zeigen. Er sollte sich dies auch auf jeden Fall bestätigen lassen. Evtl. soll dem Mieter eine Kopie ausgehändigt werden. Auf keinen Fall sollte der Energieausweis Bestandteil des Mietvertrages sein.

 

Die Ölreserven reichen 62 Jahre, davon 71 % aus unsicheren Regionen der Welt.

Spätestens 2015 wird das Oel knapp. Gasreserven reichen 64 Jahre, davon 69 % aus unsicheren Regionen der Welt.

                                  

Zumal die neuen Wirtschaftsstaaten wie z. B. China, Afrika etc. die Ölvorräte aufkaufen. In der EU ist der Endenergieverbrauch beim Anteil der Gebäude mit 40 % angegeben.

           

Energieausweise

Energieausweise

Wer haftet wofür ?

Wer haftet wofür ?

 

 

Der Bürger: schuldet dem Staat bei Vermietung und Verkauf von Immobilien das Vorlegen des Energieausweises (Ordnungswidrigkeit)

Der Planer: schuldet dem Bürger eine korrekte Erstellung des Ausweises (Gewährleistung nach BGB)

Ordnungswidrigkeit handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Bestimmungen bezüglich des Energieausweises verstößt

Der Planer: schuldet dem Büro nicht das Eintreffen von nach EnEV errechneten Verbräuchen

Die Ordnungswidrigkeiten kann mit einer Geldbuße bis 15.000 Euro geahndet werden.

Der Planer sollte dies dem Bürger bei Vertragsabschluß bereits klar machen bzw. in den Vertrag /Ausweis hinein schreiben.

           

Zeitschema Energieeinsparverordnung:

 

  • Der Ausweis wird Pflicht zum 1. Juli 2008, wenn das Gebäude bis 1965 errichtet wurde.
  • Der Ausweis wird Pflicht zum 1. Januar 2009, wenn das Gebäude ab 1966 errichtet wurde.
  • Der Ausweis wird Pflicht zum 1. Juli 2009, wenn das Gebäude nicht zu Wohnzwecken genutzt wird.

 

Gebäude, welche ca. 1995 erbaut wurden, haben den so genannten Ausweis schon.

 

Bitte beachten, dass dieser Ausweis nur 10 Jahre Gültigkeit hat. Also wenn das Haus 1997 erbaut wurde, muss der Energieausweis auch zum 1. Juli 2008 verlängert werden.

 

§ 16 – Ausstellung und Verwendung von Energieausweisen

(1)   Wird ein Gebäude errichtet hat der Bauherr sicher zu stellen, dass ihm oder dem Eigentümer ein Energieausweis erstellt wird. Gleiches gilt bei Erweiterung der beheizten oder gekühlten Nutzfläche um mehr als die Hälfte und bei EnEV-relevanten Sanierungen, wenn eine Primärenergiebilanz erstellt wird.

 

(2)   Bei Verkauf von Immobilien hat der Verkäufer dem Kaufinteressenten einen

Energieausweis zugänglich zu machen, spätestens unverzüglich nachdem der     Kaufinteressent dies verlangt hat .... . Gleiches gilt bei Vermietung, Verpachtung und Leasing von Immobilien.

 

 Es gibt 2 Arten von Energieausweisen:

  1. Verbrauchsorientierter Ausweis: Erstellung auf der Basis gemessener Energieverbräuche
  2. Bedarfsausweis: Berechnung von Energiebedarf auf der Basis von genormten Grundlagen. Ein im Bedarfsausweis ausgewiesener geringer Energiebedarf hat eine höhere Glaubwürdigkeit und ist ein wichtiges Argument beim Verkauf eines Hauses oder einer Wohnung – für Eigentümer wie für Kaufinteressenten.

Kosten von Energieausweisen:

Die Kosten für den bedarfsorientierten Ausweis mit Ortsbegehung liegen voraussichtlich bei etwa 200 bis 300 €, bei größeren Gebäuden wesentlich mehr.

Die anhand der Verbrauchswerte berechnete Variante ist günstiger, je nach Anbieter und Objekt etwa 50 bis 100 € je Gebäude.

 

Nach Darstellung von Fachleuten ist der verbrauchsorientierter Ausweis zwecklos, da Geld dafür ausgegeben wird und den Zweck nicht erfüllt.

 

Der Bedarfsausweis wird umfangreicher gestaltet, wobei auch Sanierungsvorschläge etc. erfolgen.

 

Wichtige Information: Diese Sanierungsvorschläge müssen nicht vom Eigentümer umgesetzt werden. Der Eigentümer bestimmt zurzeit noch selbst.

Bis der Gesetzgeber etwas anderes beschließt !

 

Zusammenfassung:

  • Energiepässe verschaffen Vorteile bei der Vermarktung von Wohnungen
  • Energiepässe bieten Innovations- und Investitionsanreize
  • Energiepässe helfen bei Miet- und Kaufentscheidungen

Von Fachleuten wurde dem Verwaltern von Immobilien sehr deutlich gemacht, dass der „Verwalter“ eine Ordnungswidrigkeit begeht, wenn er keinen Energieausweis erstellen lässt. Eine Übertragung der Pflicht sei nicht möglich.

 

Für Eigentümergemeinschaften werden wir eine außerordentliche Versammlung im Januar 2008 einberufen. Für Objekte mit Mietwohnungen werden wir auch ein Gespräch im Januar 2008 führen, um evtl. Fragen soweit uns bekannt zu klären.

 

Sollten Sie Fragen haben, stehen wir Ihnen gern zur Verfügung.

 

Mit freundlichen Grüßen

 

T. Knoop Immobilien

Verwaltungs GmbH